CE-Kennzeichnung auf Widerruf
Der Fall
Ein Hochregallager mit einer relativ komplexen Vorzone war aufgrund von
Mängeln im Gewerk "Elektrik / Automatisierungstechnik" nicht
abgenommen worden. Der Sachverständige hat diese Mängel bestätigt. Der
Auftraggeber war jedoch gezwungen, die Anlage zu betreiben. Da die
Konformitäts-Erklärung vorlag, die CE-Kennzeichnung angebracht war - hierfür
war vertragsgemäß der Lieferant des Gewerks "Elektrik /
Automatisierungstechnik" zuständig - und da Nutzung ohne Abnahme unter
Ausschluss von VOL/B, § 14, Zi. 2./3 im Errichtungsvertrag vereinbart war,
lagen die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme vor.
Der Streit entwickelt sich
Der Lieferant des Gewerks "Elektrik / Automatisierungstechnik"
weigerte sich, die Mängel ohne Kostenersatz zu beseitigen. Nach Fristsetzung
ließ der Betreiber die Mängel durch eine Drittfirma beheben.
Der Ursprungslieferant kündigte daraufhin an, die CE-Kennzeichnung zu
entfernen und die Konformitäts-Erklärung zurückzuziehen. Der eingeschaltete
Sachverständige empfahl im Anschluss an den vergeblichen Versuch eines
Ausgleichs, dem Ursprungslieferanten Hausverbot zu erteilen, um die Entfernung
der CE-Kennzeichnung zu verhindern. Der Ursprungslieferant schaltete daraufhin
die Berufsgenossenschaft des betreibenden Unternehmens ein, die jedoch nach
Beseitigung "vernünftig" reagierte und dem Anlagenbetreiber eine
Frist von 3 Monaten gesetzt hat.
Die Positionen
Jetzt ist der Sachverständige wieder am Zuge, denn jede Partei vertritt
einen nachvollziehbaren Standpunkt:
- Das Unternehmen, das die Mängel beseitigte, ist der Meinung, sie hätte
nur einen (kleineren) Teil bearbeitet und könne daher nicht die
Konformitäts-Erklärung über die Gesamtanlage ausstellen.
- Der Ursprungslieferant sagt - sicher auch zurecht - es wären
Veränderungen an seinem Liefer- und Leistungsumfang vorgenommen worden,
deren Auswirkungen er nicht übersehe. Er müsse daher die
Konformitäts-Erklärung und die CE-Kennzeichnung zurückziehen.
- Bleibt der Betreiber, der die Ersatzvornahme veranlasste und die
veränderte Anlage in den Verkehr brachte. Demzufolge müsste er die
Konformitäts-Erklärung selbst ausstellen und die CE-Kennzeichnung
anbringen. Er ist fachlich nicht dazu in der Lage und muss daher zunächst
eine Konformitäts-Vorprüfung in Auftrag geben. Abgesehen von den Kosten
hierfür, ist es für ihn misslich, ein Dokument zu unterschreiben, von
dessen Inhalt er nichts versteht.
Welchen Standpunkt vertreten Sie ?
Natürlich weiß der Sachverständige, was er dem nächsten Auftraggeber /
zukünftigen Betreiber in den Errichtungsvertrag diktiert bzw. empfiehlt, bevor
er in eine derartige Situation "hineinschliddert". Auf die Frage
"Können berechtigte Forderungen nach Mängelbeseitigung über die
Konformitäts- Erklärung bzw. CE-Kennzeichnung ausgehebelt werden ?", hat
der Sachverständige aber noch keine schlüssige und begründete Antwort
gefunden.