CE-Kennzeichnung auf Widerruf

Der Fall

Ein Hochregallager mit einer relativ komplexen Vorzone war aufgrund von Mängeln im Gewerk "Elektrik / Automatisierungstechnik" nicht abgenommen worden. Der Sachverständige hat diese Mängel bestätigt. Der Auftraggeber war jedoch gezwungen, die Anlage zu betreiben. Da die Konformitäts-Erklärung vorlag, die CE-Kennzeichnung angebracht war - hierfür war vertragsgemäß der Lieferant des Gewerks "Elektrik / Automatisierungstechnik" zuständig - und da Nutzung ohne Abnahme unter Ausschluss von  VOL/B, § 14, Zi. 2./3 im Errichtungsvertrag vereinbart war, lagen die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme vor.

Der Streit entwickelt sich

Der Lieferant des Gewerks "Elektrik / Automatisierungstechnik" weigerte sich, die Mängel ohne Kostenersatz zu beseitigen. Nach Fristsetzung ließ der Betreiber die Mängel durch eine Drittfirma beheben.

Der Ursprungslieferant kündigte daraufhin an, die CE-Kennzeichnung zu entfernen und die Konformitäts-Erklärung zurückzuziehen. Der eingeschaltete Sachverständige empfahl im Anschluss an den vergeblichen Versuch eines Ausgleichs, dem Ursprungslieferanten Hausverbot zu erteilen, um die Entfernung der CE-Kennzeichnung zu verhindern. Der Ursprungslieferant schaltete daraufhin die Berufsgenossenschaft des betreibenden Unternehmens ein, die jedoch nach Beseitigung "vernünftig" reagierte und dem Anlagenbetreiber eine Frist von 3 Monaten gesetzt hat.

Die Positionen

Jetzt ist der Sachverständige wieder am Zuge, denn jede Partei vertritt einen nachvollziehbaren Standpunkt:

Welchen Standpunkt vertreten Sie ?

Natürlich weiß der Sachverständige, was er dem nächsten Auftraggeber / zukünftigen Betreiber in den Errichtungsvertrag diktiert bzw. empfiehlt, bevor er in eine derartige Situation "hineinschliddert". Auf die Frage "Können berechtigte Forderungen nach Mängelbeseitigung über die Konformitäts- Erklärung bzw. CE-Kennzeichnung ausgehebelt werden ?", hat der Sachverständige aber noch keine schlüssige und begründete Antwort gefunden.